Lebensunterhaltssicherung

Gestattung
  • Sie erhalten Ihre Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom Sozialamt Ihrer Kommune / Stadt. Bei Ihrer Ankunft wird Ihnen mitgeteilt, wo und wann Sie Ihr Geld ausgezahlt bekommen.
  • Nur die Kosten für Strom müssen Sie selbst zahlen, d.h. diese Kosten werden von Ihren Leistungen abgezogen.
  • Die Höhe der Leistungen wird mit einem Bescheid, der Ihnen ausgehändigt werden muss, festgelegt. Sie können diesen Bescheid bei einer Beratungsstelle prüfen lassen. Bei Unstimmigkeiten kann gegen diesen Bescheid ein Widerspruch eingelegt werden.
  • Ihnen stehen keine weitere Leistungen (z.B. Wohngeld, Kindergeld etc.) zu.
  • Nach 15 Monaten Aufenthalt werden die Leistungen dem Niveau der deutschen Sozialhilfeempfänger angeglichen, d.h. Sie erhalten etwas mehr Geld.
  • Wenn Sie nicht in einer Flüchtlingsunterkunft, sondern in einer privaten Wohnung wohnen, wird die Miete ebenfalls vom Sozialamt übernommen. Es kann möglich sein, dass das Sozialamt die Kaution für Sie auslegt und in monatlichen Raten von Ihren Leistungen abrechnet. In diesem Fall, achten Sie darauf, beim Auszug aus der Wohnung die Kaution von dem Vermieter (!) zurückzuverlangen.
  • Leistungen können Ihnen gekürzt werden, wenn Sie sich weigern der gemeinnützigen Arbeit nachzugehen.
Aufenthaltserlaubnis
  • Wenn Sie vom BAMF anerkannt wurden, erhalten Sie Leistungen vom Jobcenter, und zwar ab dem Tag des Erlasses des Bescheides. Da die Beantragung der Aufenthaltskarte gewisse Zeit in Anspruch nimmt, verlangen bitte Sie von der Ausländerbehörde eine Bescheinigung zur Vorlage beim Jobcenter, damit Sie Ihren Antrag sofort (!) stellen können.
  • Der Antrag des Jobcenters ist sehr umfangreich und kompliziert. Bitte nehmen Sie jemanden mit, der für Sie dolmetschen kann oder wenden Sie sich vorher an eine Beratungsstelle.
  • Alle 6 Monate wird Ihnen der Änderungsantrag zugesandt, der ausgefüllt beim Jobcenter eingereicht werden muss.
  • Alle Termine beim Jobcenter müssen Sie wahrnehmen, sonst können Ihnen die Leistungen gekürzt werden.
  • Wenn Sie nicht mehr arbeitsfähig (wegen des Alters oder der Krankheit) sind, erhalten Sie Leistungen in gleicher Höhe vom Sozialamt (SGB XII). Das Jobcenter ist nur für arbeitsfähige Erwachsene und ihre Familienmitglieder zuständig.
Duldung
  • Sie erhalten Ihre Leistungen weiterhin nach Asylbewerberleistungsgesetz vom Sozialamt Ihrer Kommune / Stadt.
  • Nur die Kosten für Strom müssen Sie selbst zahlen, d.h. diese Kosten werden von Ihren Leistungen abgezogen.
  • Die Höhe der Leistungen wird mit einem Bescheid, der Ihnen ausgehändigt werden muss, festgelegt. Sie können diesen Bescheid bei einer Beratungsstelle prüfen lassen. Bei Unstimmigkeiten kann gegen diesen Bescheid ein Widerspruch eingelegt werden.
  • Ihnen stehen keine weitere Leistungen (z.B. Wohngeld, Kindergeld etc.) zu.
  • Nach 15 Monaten Aufenthalt werden die Leistungen dem Niveau der deutschen Sozialhilfeempfänger angeglichen, d.h. sie erhalten etwas mehr Geld.
  • Wenn Sie nicht in einer Flüchtlingsunterkunft, sondern in einer privaten Wohnung wohnen, wird die Miete ebenfalls vom Sozialamt übernommen. Es kann möglich sein, dass das Sozialamt die Kaution für Sie auslegt und in monatlichen Raten von Ihren Leistungen abrechnet. In diesem Fall, achten Sie darauf ,beim Auszug aus der Wohnung die Kaution von dem Vermieter (!) zurückzuverlangen.
  • Leistungen können Ihnen gekürzt werden, wenn Sie sich weigern der gemeinnützigen Arbeit nachzugehen oder nicht bei der Passbeschaffung mitwirken.