Gesundheit

Gestattung
  • Sie sind nicht krankenversichert. Die Kosten der Krankenbehandlung werden vom Sozialamt übernommen.
  • Wenn Sie krank sind, brauchen Sie einen Krankenschein für den Hausarzt, den Sie selbst aussuchen oder der vom Sozialamt vorgegeben wird.
  • Wenn Ihr Hausarzt Sie zum anderen (Fach-)Arzt überweist, müssen Sie für diesen Arztbesuch einen neuen Krankenschein beim Sozialamt holen.
  • In manchen Fällen wird das Sozialamt die Notwendigkeit der Behandlung vom Gesundheitsamt überprüfen lassen. Es kann einige Wochen in Anspruch nehmen. Wenn die Behandlung anschließend abgelehnt wird, kann man gegen diese Entscheidung einen Widerspruch einlegen. Bitte wenden Sie sich an Ihre Beratungsstelle.
  • Sie sind von jeglichen Zuzahlungen befreit. Dafür erhalten Sie von Ihrem Sozialamt eine Bescheinigung, die sie bei den Ärzten und bei den Apotheken beim Einlösen eines Rezepts immer vorlegen sollen.
  • In einem Notfall, wenden Sie sich bitte direkt an das Krankenhaus. Nur wenn Sie nicht mehr in der Lage sind das Krankenhaus selbständig oder mit einem Taxi zu erreichen, sollten Sie einen Notarzt (  112) rufen.
  • Wenn Sie ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis eingehen, werden Sie und Ihre Familienangehörigen gesetzlich krankenversichert und erhalten eine Krankenversichertenkarte, die Sie dann bei jedem Arztbesuch dem Arzt vorlegen müssen. Auch Krankenkassen übernehmen nicht alle Behandlungskosten. Ihr Arzt wird Ihnen darüber Auskunft geben.
  • Bei einer Behinderung sollen Sie einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung stellen. Ab 50%-iger Behinderung erhalten Sie einen Schwerbehindertenausweis.
  • Wenn Sie pflegebedürftig sind, müssen Sie die notwendigen Pflegeleistungen beim Sozialamt beantragen.
Aufenthaltserlaubnis
  • Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, dürfen Sie sich in den meisten Fällen krankenversichern. Sie und Ihre Familienangehörigen erhalten eigene Krankenversichertenkarten, die bei jedem Arztbesuch dem Arzt vorgelegt werden müssen.
  • Sie können Ihre Krankenversicherung frei wählen.
  • Wenn Sie Leistungen vom Jobcenter erhalten, übernimmt das Jobcenter Ihre Krankenversicherungsbeiträge. Wenn Sie sich in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis befinden, werden diese Beiträge von Ihrem Lohn abgezogen und direkt an die Krankenkasse weitergeleitet.
  • Sie müssen gewisse Zuzahlungen leisten: z.B. beim Kauf von Medikamenten mit einem Rezept, müssen Sie selbst immer 5,-€ zahlen. Beim Krankenhausaufenthalt müssen Sie für jeden Tag im Krankenhaus 10,-€ zahlen.
  • Wenn Sie einen Krankenwagen / Notarzt zu sich nach Hause rufen und dann sich nicht behandeln lassen bzw. der Arzt feststellt, dass der Notruf nicht notwendig war und Sie in der Lage gewesen wären, das Krankenhaus selbständig aufzusuchen, werden Sie die dadurch entstandenen Kosten, die mehrere Hunderte Euro betragen konnen, selbst bezahlen.   Notarzt nur im ernsten Notfall rufen! (  112)
  • Wenn Sie pflegebedürftig sind, übernimmt die Krankenversicherung nach der entsprechenden Prüfung die Pflegekosten. Sie müssen die notwendigen Pflegeleistungen bei Ihrer Krankenversicherung beantragen.
  • Bei einer Behinderung sollen Sie einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung stellen. Ab 50%-iger Behinderung erhalten Sie einen Schwerbehindertenausweis.
Duldung
  • Sie sind nicht krankenversichert. Die Kosten der Krankenbehandlung werden vom Sozialamt übernommen.
  • Wenn Sie krank sind, brauchen Sie einen Krankenschein für den Hausarzt, den Sie selbst aussuchen oder der vom Sozialamt vorgegeben wird.
  • Wenn Ihr Hausarzt Sie zum anderen (Fach-)Arzt überweist, müssen Sie für diesen Arztbesuch einen neuen Krankenschein beim Sozialamt holen.
  • In manchen Fällen wird das Sozialamt die Notwendigkeit der Behandlung vom Gesundheitsamt überprüfen lassen. Es kann einige Wochen in Anspruch nehmen. Wenn die Behandlung anschließend abgelehnt wird, kann man gegen diese Entscheidung einen Widerspruch einlegen. Bitte wenden Sie sich an Ihre Beratungsstelle.
  • Sie sind von jeglichen Zuzahlungen befreit. Dafür erhalten Sie von Ihrem Sozialamt eine Bescheinigung, die sie bei den Ärzten und bei den Apotheken beim Einlösen eines Rezepts immer vorlegen sollen.
  • In einem Notfall, wenden Sie sich bitte direkt an das Krankenhaus. Nur wenn Sie nicht mehr in der Lage sind das Krankenhaus selbständig oder mit einem Taxi zu erreichen, sollten Sie einen Notarzt (  112) rufen.
  • Wenn Sie ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis eingehen, werden Sie und Ihre Familienangehörigen gesetzlich krankenversichert und erhalten eine Krankenversichertenkarte, die Sie dann bei jedem Arztbesuch dem Arzt vorlegen müssen. Auch Krankenkassen übernehmen nicht alle Behandlungskosten. Ihr Arzt wird Ihnen darüber Auskunft geben.
  • Bei einer Behinderung sollen Sie einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung stellen. Ab 50%-iger Behinderung erhalten Sie einen Schwerbehindertenausweis.
  • Wenn Sie pflegebedürftig sind, müssen Sie die notwendigen Pflegeleistungen beim Sozialamt beantragen.