Arbeit

Gestattung
  • Um in Deutschland zu arbeiten, brauchen Sie eine Arbeitserlaubnis!
  • In den ersten 3 Monaten in Deutschland dürfen Sie nicht arbeiten.
  • Ab dem 05.08.2016 wurde der Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge erheblich erleichtert. In 133 von insgesamt 156 Agenturbezirken der Bundesagentur für Arbeit wird die Vorrangprüfung bei der Beschäftigung von Asylbewerbern und Geduldeten für die Dauer von drei Jahren ausgesetzt. Die verbleibenden 23 Agenturbezirke, in denen weiterhin innerhalb der ersten fünfzehn Monate des Aufenthalts eine Vorrangprüfung bei Asylbewerbern und Geduldeten durchgeführt wird, befinden sich in Bayern (Aschaffenburg, Bayreuth-Hof, Bamberg-Coburg, Fürth, Nürnberg, Schweinfurt, Weiden, Augsburg, München, Passau, Traunstein), in Nordrhein-Westfalen (Bochum, Dortmund, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Oberhausen, Recklinghausen) sowie in Mecklenburg-Vorpommern, das vollständig ausgenommen wurde. Die Beschäftigungsbedingungen der Flüchtlinge werden von der Bundesagentur für Arbeit weiterhin in allen Agenturbezirken geprüft.
  • Flüchtlinge, über deren Antrag auf humanitären Schutz noch nicht entschieden wurde, haben nach drei Monaten Aufenthalt grundsätzlich Zugang zum Arbeitsmarkt.
  • Erst nach 48 Monaten Aufenthalt in Deutschland können Sie eine dauerhafte Arbeitserlaubnis erhalten.
  • In Ihren Ausweispapieren steht in den Nebenbestimmungen, ob Sie arbeiten dürfen.
  • Bitte nehmen Sie die Arbeit erst auf, wenn Sie die Zustimmung der Ausländerbehörde (Arbeitserlaubnis) erhalten haben!
Ausbildung, Praktika, Freiwilligendienst Nach 3 Monaten erlaubt*
Unselbständige Arbeit 1.-3. Monat – nicht erlaubt
4.-15. Monat – erlaubt* nach Vorrangsprüfung
16.-48. Monat – erlaubt* nach Prüfung der Arbeitsbedingungen
Hochqualifizierte Arbeit und Arbeit bei Verwandten Nach 3 Monaten erlaubt*
Kann ein Arbeitsverbot durch die Ausländerbehörde verhängt werden? Nein
Selbständige Arbeit Nicht erlaubt
*Die Erlaubnis muss immer bei der Ausländerbehörde beantragt werden
Aufenthaltserlaubnis
  • Auf Ihrer Aufenthaltskarte ist immer vermerkt, ob Sie arbeiten dürfen.
  • Wenn Sie einen Flüchtlingspass erhalten haben, dürfen Sie sofort arbeiten.
  • Bezüglich Ihrer beruflichen Pläne beraten Sie sich mit Ihrem Sachbearbeiter bei m Jobcenter oder bei der Migrationsberatungsstelle.
  • Wenn Sie bereits eine abgeschlossene Ausbildung / Studium haben und die Zeugnisse / Zertifikate vorlegen können, sollten Sie sich darum kümmern, dass Ihre Qualifikationen in Deutschland anerkannt werden.
  • Die besten beruflichen Chancen werden Sie erhalten, wenn Sie die deutsche Sprache beherrschen. Das Wichtigste ist daher von Anfangen der Besuch eines Integrationskurses (für Sie kostenfrei).
  Asylberechtigte, Anerkennung Flüchtlingseigenschaft Subsidiärer Schutz, Abschiebeverbot, Humanitärer Aufenthalt
Ausbildung, Praktika, Freiwilligendienst Sofort erlaubt Sofort erlaubt
Unselbständige Arbeit Sofort erlaubt Sofort erlaubt
Hochqualifizierte Arbeit und Arbeit bei Verwandten Sofort erlaubt Sofort erlaubt
Kann ein Arbeitsverbot durch die Ausländerbehörde verhängt werden? Nein Nein
Selbständige Arbeit Erlaubt Kann auf Antrag erlaubt* werden
*Die Erlaubnis muss immer bei der Ausländerbehörde beantragt werden
Duldung
  • Um in Deutschland zu arbeiten, brauchen Sie eine Arbeitserlaubnis!
  • In den ersten 3 Monaten in Deutschland dürfen Sie nicht arbeiten.
  • Ab dem 05.08.2016 wurde der Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge erheblich erleichtert. In 133 von insgesamt 156 Agenturbezirken der Bundesagentur für Arbeit wird die Vorrangprüfung bei der Beschäftigung von Asylbewerbern und Geduldeten für die Dauer von drei Jahren ausgesetzt. Die verbleibenden 23 Agenturbezirke, in denen weiterhin innerhalb der ersten fünfzehn Monate des Aufenthalts eine Vorrangprüfung bei Asylbewerbern und Geduldeten durchgeführt wird, befinden sich in Bayern (Aschaffenburg, Bayreuth-Hof, Bamberg-Coburg, Fürth, Nürnberg, Schweinfurt, Weiden, Augsburg, München, Passau, Traunstein), in Nordrhein-Westfalen (Bochum, Dortmund, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Oberhausen, Recklinghausen) sowie in Mecklenburg-Vorpommern, das vollständig ausgenommen wurde. Die Beschäftigungsbedingungen der Flüchtlinge werden von der Bundesagentur für Arbeit weiterhin in allen Agenturbezirken geprüft.
  • Flüchtlinge, über deren Antrag auf humanitären Schutz noch nicht entschieden wurde, haben nach drei Monaten Aufenthalt grundsätzlich Zugang zum Arbeitsmarkt.
  • Erst nach 48 Monaten Aufenthalt in Deutschland können Sie eine dauerhafte Arbeitserlaubnis erhalten.
  • In Ihren Ausweispapieren steht in den Nebenbestimmungen, ob Sie arbeiten dürfen.
  • Bitte nehmen Sie die Arbeit erst auf, wenn Sie die Zustimmung der Ausländerbehörde (Arbeitserlaubnis) erhalten haben!
  • Sie sind ausreisepflichtig. Die Ausländerbehörde ist verpflichtet Sie abzuschieben, falls Sie nicht freiwillig ausreisen. Wenn Sie bei der Identitätsklärung bzw. bei der Passbeschaffung nicht mitwirken, kann die Ausländerbehörde zur Strafe ein Arbeitsverbot verhängen. Dann dürfen Sie nicht mehr arbeiten!
Ausbildung, Praktika, Freiwilligendienst Sofort erlaubt*
(§ 32 Abs. 2 BeschV)
Unselbständige Arbeit 1.-3. Monat – nicht erlaubt
4.-15. Monat – erlaubt* nach Vorrangsprüfung
16.-48. Monat – erlaubt* nach Prüfung der Arbeitsbedingungen
Hochqualifizierte Arbeit und Arbeit bei Verwandten Sofort erlaubt*
(§ 32 Abs. 2 BeschV)
Kann ein Arbeitsverbot durch die Ausländerbehörde verhängt werden? Ja, bei mangelnder
Mitwirkung bei der Identitätsklärung bzw. Passbeschaffung
Selbständige Arbeit Nicht erlaubt
*Die Erlaubnis muss immer bei der Ausländerbehörde beantragt werden