Familiennachzug

Gestattung
  • Während des Asylverfahrens haben Sie keine Möglichkeit Ihre Familienangehörigen aus dem Ausland zu sich zu holen.
  • Wenn Sie Familienmitglieder (Ehefrau/Ehemann, minderjährige Kinder) in Deutschland haben, können Sie einen Antrag auf Umverteilung bei der zuständigen Behörde (in NRW Bezirksregierung Arnsberg) stellen, damit Sie zusammenleben können.
Aufenthaltserlaubnis
  • Wenn Sie als Flüchtling anerkannt worden sind dürfen Sie Ihre Familienangehörigen (Ehefrau / Ehemann und / oder minderjährige Kinder) aus dem Ausland bzw. aus Ihrem Herkunftsland zu sich holen. Ihre Familienangehörigen, die zu Ihnen reisen möchten, sollen einen Visumsantrag bei der Deutschen Botschaft vor Ort stellen. Wenn Ihre Familienangehörigen innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem Sie Ihren BAMF- Bescheid über Ihre Anerkennung erhalten haben, den Visumsantrag stellen, werden Sie ein Visum erhalten, wenn die familiären Verbindungen durch Unterlagen wie Heirats- und Geburtsurkunden belegt werden kann.
  • Sinnvoll ist es zusätzlich bei Ihrer Ausländerbehörde vermerken lassen, dass ein Familiennachzug ansteht, damit diese Frist eingehalten wird.
  • Wenn Ihre Familienangehörigen es nicht schaffen diesen Antrag innerhalb der Frist zu stellen, wird ein Visum nur dann erteilt, wenn Sie den Lebensunterhalt der kompletten Familie sichern können und über ausreichend Wohnraum verfügen. Ihr Ehepartner muss bereits im Heimatland einen Deutschkurs besuchen und darf erst einreisen, wenn sie/er einen Sprachkurstest bestanden hat.
  • Wenn Sie eine andere Aufenthaltserlaubnis und keinen „Blauen Pass“ erhalten haben, gelten die gleichen Bedingungen – Lebensunterhaltsicherung, ausreichender Wohnraum, Deutschkenntnisse -, um ein Visum für die Einreise nach Deutschland zu erhalten.
  • Wenn Sie Fragen haben oder Hilfe bei der Visumsantragstellung brauchen, wenden Sie sich an die Migrationsberatungsstelle!
Duldung
  • Wenn Ihr Asylantrag abgelehnt worden ist und Sie nur geduldet sind, haben Sie keine Möglichkeit Ihre Familienangehörigen aus dem Ausland zu sich zu holen.
  • Wenn Sie Familienmitglieder (Ehefrau/Ehemann, minderjährige Kinder) in Deutschland haben, können Sie einen Antrag auf Umverteilung bei Ihrer Ausländerbehörde stellen, damit Sie zusammenleben können.