ABENDE IM CAFÉ

Bericht Winne Simon

Wie groß das Bedürfnis nach Orientierung im Asylverfahren ist, zeigt die Besucherzahl im Café International: Es platzte aus allen Nähten: viele Flüchtlinge aus der ganzen Welt waren in großer Zahl ins Café International gekommen, um sich zu informieren. Dolmetscher in Englisch, Französisch, Arabisch und Serbokroatisch sorgten für die Verständigung.

Referent Frank Kreß,  langjähriger Berater im ZSM/ Zentrum für Sozial- und Migrationsberatung, umriss die wichtigsten Bezugspunkte im Asylverfahren: Fluchtweg nach Deutschland, Stellung des Asylantrags, Übernahme-Regelungen der europäischen Staaten, Wohnsitznahme in Deutschland, Anerkennung bzw. Nichtanerkennung des Asylbegehrens, Sozialleistungen, Arbeit, Sprache.

Folgende wichtige Hinweise gelten für Sie alle als Asylsuchende:

Bei Einreise über einen anderen EU-Staat ist sofort eine Beratungsstelle und/oder ein Anwalt einzuschalten, da die Rückführung in diesen Staat droht (Dublin III).

Hat bereits eine Anhörung (Interview) stattgefunden? Konnte alles  Wichtige gesagt werden? Gab es Probleme mit dem Dolmetscher?

Während des Asylverfahrens müssen Sie in den ersten 3 Monaten dort wohnen, wohin Sie vom Sozialamt geschickt wurden. Nach 3 Monaten dürfen Sie – wenn Sie dauerhaft keine Sozialhilfe benötigen, überall wohnen. Nach 3 Monaten können Sie in ganz Deutschland Besuche machen.

Ab dem 01.03.15 erhält jeder Flüchtling in den ersten 15 Monaten als Alleinreisender 352,00€ im Monat und danach Leistungen, die ungefähr den Bargeldleistungen deutscher  Sozialhilfeempfänger entsprechen. Suchen Sie bei allen Fragen mit dem Bescheid eine Beratungsstelle auf!

Ein Recht auf einen Sprachkurs hat man erst nach Anerkennung des Asylantrags. Dennoch gibt es in den Gemeinden des Kreises Düren mittlerweile eine Vielzahl von Sprachlerngruppen – bitte fragen Sie bei den Beratungsstellen nach!

Mögliche Entscheidungen über den Asylantrag:

  • Antrag zurückgewiesen (Dublin III)
  • Ablehnung als offensichtlich unbegründet
  • Ablehnung als unbegründet
  • Zuerkennung des Flüchtlingsstatus
  • Zuerkennung subsidiärer Abschiebungshindernisse
  • Sonstige humanitäre Aufenthaltsrechte

Gegen abgelehnte Asylanträge kann innerhalb enger Fristen Klage erhoben werden.

Bei zurückgewiesenen und offensichtlich unbegründeten Ablehnungen haben Sie nur 1 Woche Zeit, dagegen vorzugehen. In denn übrigen Fällen beträgt die Frist in der Regel 2 Wochen.

Wird der Asylantrag abgelehnt, droht die Abschiebung. Bis zum Vollzug wird eine Duldung erteilt. Auch mit einer Duldung ist in der Regel eine Arbeitsaufnahme (mit Erlaubnis) möglich. Nach 4 Jahren muss eine allgemeine Arbeitserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebungshindernisse nicht selbst verursacht sind. Soziale Rechte sind eingeschränkt.

Anerkennung als Flüchtling:

  • Aufenthaltsrecht (nach 3 Jahren Möglichkeit der Niederlassungserlaubnis)
  • Integrationskurs
  • Freie Wohnsitz- und Arbeitsplatzwahl
  • Soziale Gleichstellung mit Deutschen
  • Recht auf Familienzusammenführung

Davon zu unterscheiden ist der sog. Nationale subidiäre Schutz gemäß § 60, 5- 7 AufenthG.

  • Aufenthaltserlaubnis (gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG; bestimmte soziale Rechte (z.B. Kindergeld und Wohngeld) werden aber erst nach einer Übergangszeit von 3 Jahren gewährt. Die Wohnsitznahme kann beschränkt werden. In der Regel wird ein Nationalpass gefordert.

Arbeit

Nach 3 Monaten hat jeder  im Asylverfahren das Recht, eine Arbeit zu suchen.

Für eine gefundene Arbeitsstelle muss eine Arbeitserlaubnis über das Ausländeramt beantragt werden. Es gilt das Vorrangprinzip. Nach 15 Jahren hat jeder im Asylverfahren das Recht eine Arbeitserlaubnis für jede Arbeit (mit Ausnahme von Leiharbeit) anzunehmen. Nach 48 Monaten fällt jede Beschränkung.

Für Ausbildungen in einem anerkannten Ausbildungsberuf wird keine Erlaubnis benötigt!

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