Glossar

Im Glossar erklären wir auf möglichst einfache Art wichtige deutsche Begriffe, die Ihnen im Umgang mit Behörden oder anderen Diensten begegnen. Sie erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Der Großteil der Begriffe bezieht sich auf den Glossar auf der Webseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge :

https://www.bamf.de/DE/Service/ServiceCenter/Glossar/_functions/glossar.html?nn=282918&cms_lv2=282926

In Deutschland wird die Volljährigkeit mit der Vollendung des 18. Lebensjahres erlangt. Dies ist in § 2 des BGB geregelt.[1] Damit wird die Person voll geschäftsfähig und erhält das passive Wahlrecht. Das aktive Wahlrecht erlangt eine Person, unabhängig von der Festlegung der Volljährigkeit, mit der Vollendung des 18. Lebensjahres (Art. 38 (2) GG).[2]Strafrechtlich wird eine Person zwischen dem 18. und dem 21. Geburtstag alsHeranwachsender angesehen, auf die das Jugendstrafrecht oder das allgemeine Strafrecht angewendet werden kann. Außerdem darf die volljährige Person ohne Erlaubnis der Sorgeberechtigten oder des Familiengerichts heiraten. In der Bundesrepublik Deutschland wurde am 1. Januar 1975 das Alter der Volljährigkeit auf 18 Jahre herabgesetzt (früher 25 Jahre).

Andere Länder
In Österreich wurde das Alter der Volljährigkeit (§ 21 ABGB) am 1. Juli 1973 von 21 auf 19 und am 1. Januar 2001 von 19 auf 18 Jahre per Gesetz herabgesetzt.[4] Im österreichischen Recht ist die Volljährigkeit von der Mündigkeit (hier ist insbesondere auch die Strafmündigkeit gemeint) zu unterscheiden. Diese erreichen österreichische StaatsbürgerInnen gemäß § 21 Abs 2 ABGB mit 14 Jahren.
In der Schweiz liegt das Alter der Mündigkeit seit dem 1. Januar 1996 gemäß Art. 14 ZGBbei 18 Jahren.[6] Vorher lag es bei 20 Jahren .

Volljährigkeit-Übersicht in anderen Staaten siehe unter: http://de.wikipedia.org/wiki/Vollj%C3%A4hrigkeit

Unterhalt volljähriger Kinder
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres erlischt das elterliche Sorgerecht, d.h. beide Eltern sind ab sofort barunterhaltspflichtig und zwar bis zum Ende eines ersten berufsqualifizierenden Abschluss.
Das volljährige Kind muss also jetzt selbst für die Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche sorgen. Mag die Mutter das Unterhaltsgeld noch so dringend für den gemeinsamen Haushalt benötigen- ihr Konto bleibt leer, wenn Kind und Vater eine andere Zahlungsweise vereinbaren, z.B. auf das Konto des Kindes. Das Kind kann allerdings dem Elternteil, bei dem es lebt, auch erlauben, weiterhin seine Rechte gegenüber dem anderen Elternteil wahrzunehmen (Vollmacht).
Mit steigendem Alter wachsen auch die Anforderungen an das Kind, seinen Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise selbst zu decken. Der Volljährige hat gegen seine Eltern prinzipiell den Anspruch, eine angemessene Ausbildung zu erhalten (§ 1610 Abs. 2 BGB).

Unterhaltsansprüche
privilegierter volljähriger Kinder (§ 1603 Abs.2 S.2 BGB)
Vorraussetzungen dafür:
· bis 21 Jahre und
· befindet sich noch in einer allgemeinen Schulausbildung und
· sie leben im Haushalte der Eltern oder eines Elternteils und
· unverheiratet sind

Der Unterhalt für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, richtet sich in der Regel nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle*. Ihr Bedarf bemisst sich, falls beide Eltern leistungsfähig sind, nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern in der Regel ohne Höhergruppierung (wegen mehr oder weniger Unterhaltsberechtigter) der Düsseldorfer Tabelle* . Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach seinem Einkommen ergibt, je nach OLG (Oberlandesgericht) können hier Abweichungen sein.

Weitere Informationen siehe: http://www.treffpunkteltern.de/unterhalt/unterhaltab18.php

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