Glossar

Im Glossar erklären wir auf möglichst einfache Art wichtige deutsche Begriffe, die Ihnen im Umgang mit Behörden oder anderen Diensten begegnen. Sie erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Der Großteil der Begriffe bezieht sich auf den Glossar auf der Webseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge :

https://www.bamf.de/DE/Service/ServiceCenter/Glossar/_functions/glossar.html?nn=282918&cms_lv2=282926

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein Aufenthaltstitel, der befristet zu den im Aufenthaltsgesetz genannten Zwecken erteilt wird. Diese sind zum Beispiel:

  • Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung (§§ 16-17 AufenthG),
  • Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18, 18a, 20, 21 AufenthG),
  • Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22-26, 104a,104b AufenthG),
  • Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 27-36 AufenthG).
  • Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu jedem dieser Zwecke ist jeweils an eigene Voraussetzungen gebunden.

Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist an dieselben Voraussetzungen geknüpft wie die erstmalige Erteilung. Allerdings kann die zuständige Behörde eine Verlängerung ausschließen, wenn der Aufenthalt nur vorübergehend sein sollte. Zu berücksichtigen ist bei der Verlängerung nunmehr auch, ob ein Ausländer seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs nachgekommen ist. War oder ist der Ausländer zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet, wird die Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich jeweils nur um ein Jahr verlängert, bis der Ausländer den Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen hat oder nachweist, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.

http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/FAQs/DE/Themen/Migration/Auslaenderrecht/03.html

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