Glossar

Im Glossar erklären wir auf möglichst einfache Art wichtige deutsche Begriffe, die Ihnen im Umgang mit Behörden oder anderen Diensten begegnen. Sie erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Der Großteil der Begriffe bezieht sich auf den Glossar auf der Webseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge :

https://www.bamf.de/DE/Service/ServiceCenter/Glossar/_functions/glossar.html?nn=282918&cms_lv2=282926

Nach § 73 Abs. 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Aus humanitären Gründen ist gem. § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat abzulehnen.

Anerkennung und Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sind zurückzunehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden sind (§ 73 Abs. 2 AsylVfG).

Auch positive Feststellungen über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG sind zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft sind, und zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen (§ 73 Abs. 3 AsylVfG).

§ 73 Abs. 2a AsylVfG regelt, dass das Bundesamt spätestens drei Jahre nach der Unanfechtbarkeit einer Asylanerkennung oder Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für Widerruf oder Rücknahme vorliegen.

Asylberechtigte und Ausländer, bei denen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt wurden, erhalten nach § 25 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis, die längstens drei Jahre gilt. Nach drei Jahren ist gem. § 26 Abs. 3 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für Widerruf und Rücknahme nicht vorliegen.

Auch wenn kein Widerruf oder Rücknahme erfolgt und die Niederlassungserlaubnis erteilt wird, bleiben Widerruf und Rücknahme jederzeit möglich. Eine Entscheidung darüber liegt im Ermessen des Bundesamtes.

 

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