Glossar

Im Glossar erklären wir auf möglichst einfache Art wichtige deutsche Begriffe, die Ihnen im Umgang mit Behörden oder anderen Diensten begegnen. Sie erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Der Großteil der Begriffe bezieht sich auf den Glossar auf der Webseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge :

https://www.bamf.de/DE/Service/ServiceCenter/Glossar/_functions/glossar.html?nn=282918&cms_lv2=282926

Ein erneuter Asylantrag nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages wird nach der Begriffsbestimmung des § 71 Abs. 1 AsylVfG als Folgeantrag bezeichnet. Der Folgeantrag ist grundsätzlich persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der der Folgeantragsteller während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war.

Ein weiteres Asylverfahren ist nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) vorliegen. Dies ist der Fall, wenn sich entweder die Sach- oder Rechtslage zugunsten des Asylbewerbers geändert hat, neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO (Zivilprozessordnung) vorliegen (Gründe für eine Restitutionsklage). Der Asylbewerber muss ohne grobes Verschulden außerstande gewesen sein, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen. Der Folgeantrag muss innerhalb von drei Monaten, nach dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat, gestellt werden. Der Folgeantragsteller hat von sich aus die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich die genannten Voraussetzungen ergeben.

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