Glossar

Im Glossar erklären wir auf möglichst einfache Art wichtige deutsche Begriffe, die Ihnen im Umgang mit Behörden oder anderen Diensten begegnen. Sie erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Der Großteil der Begriffe bezieht sich auf den Glossar auf der Webseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge :

https://www.bamf.de/DE/Service/ServiceCenter/Glossar/_functions/glossar.html?nn=282918&cms_lv2=282926

Mit jedem Asylantrag wird sowohl die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, als auch, wenn der Ausländer dies nicht ausdrücklich ablehnt, die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Grundgesetz beantragt (§ 13 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz).

Dementsprechend bestehen hinsichtlich des Asylantrages - für Anerkennungen wie für Ablehnungen - verschiedene Entscheidungsalternativen. Ein Asylantrag kann in vollem Umfang oder teilweise abgelehnt werden. Die Ablehnung kann nur die Statusfeststellung nach Art. 16a Grundgesetz und/oder die Flüchtlingsanerkennung gem. § 60 Abs. 1 AufenthG umfassen.

 

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