Rundfunkbeitrag

Gestattung
  • Für die öffentlich-rechtlichen TV-Sender in Deutschland müssen alle Bürger einen Beitrag zahlen. Die Gebühr fällt an, sobald Sie in Deutschland angemeldet sind und einen Wohnsitz haben.
  • Sie müssen keine Rundfunkgebühr zahlen, solange Sie in einer Flüchtlingsunterkunft wohnen. Bei einer Zahlungsaufforderung müssen Sie der Gebührenzentrale schriftlich mitteilen, dass Sie in einer Flüchtlingsunterkunft wohnen.
  • Ebenfalls sind Sie von dem Beitrag befreit, wenn Sie Sozialleistungen beziehen. Sie müssen aber i.d.R. alle 6 Monate einen Befreiungsantrag stellen und mit einem Leistungsbescheid belegen, dass Sie Sozialhilfe empfangen. Wenn Sie diesen Antrag nicht stellen, werden Sie die Gebühr bezahlen müssen. Rückwirkende Befreiung ist nur für die letzten zwei Monate möglich.
  • Wenn Sie arbeiten und keine Leistungen mehr beziehen, müssen Sie die Gebühr zahlen.
Aufenthaltserlaubnis
  • Für die öffentlich-rechtlichen TV-Sender in Deutschland müssen alle Bürger einen Beitrag zahlen. Die Gebühr fällt an, sobald Sie in Deutschland angemeldet sind und einen Wohnsitz haben.
  • Sie müssen keine Rundfunkgebühr zahlen, solange Sie in einer Flüchtlingsunterkunft wohnen. Bei einer Zahlungsaufforderung müssen Sie der Gebührenzentrale schriftlich mitteilen, dass Sie in einer Flüchtlingsunterkunft wohnen.
  • Ebenfalls sind Sie von dem Beitrag befreit, wenn Sie Sozialleistungen beziehen. Sie müssen aber i.d.R. alle 6 Monate einen Befreiungsantrag stellen und mit einem Leistungsbescheid belegen, dass Sie Sozialhilfe empfangen. Wenn Sie diesen Antrag nicht stellen, werden Sie die Gebühr bezahlen müssen. Rückwirkende Befreiung ist nur für die letzten zwei Monate möglich.
  • Wenn Sie arbeiten und keine Leistungen mehr beziehen, müssen Sie die Gebühr zahlen.
Duldung
  • Für die öffentlich-rechtlichen TV-Sender in Deutschland müssen alle Bürger einen Beitrag zahlen. Die Gebühr fällt an, sobald Sie in Deutschland angemeldet sind und einen Wohnsitz haben.
  • Sie müssen keine Rundfunkgebühr zahlen, solange Sie in einer Flüchtlingsunterkunft wohnen. Bei einer Zahlungsaufforderung müssen Sie der Gebührenzentrale schriftlich mitteilen, dass Sie in einer Flüchtlingsunterkunft wohnen.
  • Ebenfalls sind Sie von dem Beitrag befreit, wenn Sie Sozialleistungen beziehen. Sie müssen aber i.d.R. alle 6 Monate einen Befreiungsantrag stellen und mit einem Leistungsbescheid belegen, dass Sie Sozialhilfe empfangen. Wenn Sie diesen Antrag nicht stellen, werden Sie die Gebühr bezahlen müssen. Rückwirkende Befreiung ist nur für die letzten zwei Monate möglich.
  • Wenn Sie arbeiten und keine Leistungen mehr beziehen, müssen Sie die Gebühr zahlen.