Passpflicht

Gestattung
  • Während des Asylverfahrens müssen Sie sich nicht um einen Heimatsausweisdokument bzw. einen Reisepass bemühen. Sie sind allerdings verpflichtet Ihre Ausweisdokumente der Polizei / dem BAMF / der Ausländerbehörde vorzulegen, wenn Sie sie besitzen.
  • Verlangen Sie bitte eine beglaubigte Kopie für Ihre Unterlagen!
Aufenthaltserlaubnis
  • Wenn Sie als Flüchtling anerkannt worden sind, erhalten Sie eine Aufenthaltserlaubnis und einen „Blauen Flüchtlingspass“. Es ist Ihnen nicht zumutbar einen Nationalpass zu besorgen.
  • Wenn Sie Subsidiären Schutz (AE 25,2,2) oder Abschiebehindernisse (AE 25,3) erhalten haben, sind Sie verpflichtet Ihren Nationalpass vorzulegen.
  • Wenn Sie dabei Hilfe brauchen, wenden Sie sich an eine Migrationsberatungsstelle!
Duldung
  • Wenn Ihr Asylantrag abgelehnt worden ist und Sie nur geduldet sind, sind Sie ausreisepflichtig. Wenn Sie nicht freiwillig ausreisen, muss die Ausländerbehörde Sie abschieben. Um Sie abschieben zu können, benötigt die Ausländerbehörde Ihren Nationalpass oder Passersatzpapiere.
  • Sie sind gesetzlich verpflichtet Ihren Nationalpass vorzulegen bzw. bei der Passbeschaffung (z.B. Beantragung eines Nationalpasses bei Ihrer Botschaft) mitzuwirken.
  • Wenn Sie sich weigern, kann die Ausländerbehörde Ihnen ein Arbeitsverbot als eine Strafmaßnahme verhängen und/oder eine Strafanzeige gegen Sie erstatten.