Glossar

Im Glossar erklären wir auf möglichst einfache Art wichtige deutsche Begriffe, die Ihnen im Umgang mit Behörden oder anderen Diensten begegnen. Sie erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Der Großteil der Begriffe bezieht sich auf den Glossar auf der Webseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge :

https://www.bamf.de/DE/Service/ServiceCenter/Glossar/_functions/glossar.html?nn=282918&cms_lv2=282926

Unter einem Verein versteht man eine freiwillige, auf Dauer angelegte Vereinigung von Menschen, die ein gemeinsames Ziel haben. Jeder kann ein- oder austreten.
Ein Verein kann gegründet werden, wenn er mindestens sieben Mitglieder hat, einen Vorstand wählt und eine Satzung verabschiedet, in der die Befugnisse des Vereinsvorstandes definiert sind.
Das Recht auf Gründung von Vereinen steht im Grundgesetz: “alle Deutschen… haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu gründen..“
Somit ist das Recht auf Vereinsgründung ein bürgerliches Recht.
Ein eingetragener Verein (Abkürzung e.V.) ist ein Verein, der in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen ist.

Unter den angegebenen Links (rechts oben) finden Sie Verbände, bei denen einzelne Vereine organisiert oder ansprechbar sind.

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