Glossar

Im Glossar erklären wir auf möglichst einfache Art wichtige deutsche Begriffe, die Ihnen im Umgang mit Behörden oder anderen Diensten begegnen. Sie erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Der Großteil der Begriffe bezieht sich auf den Glossar auf der Webseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge :

https://www.bamf.de/DE/Service/ServiceCenter/Glossar/_functions/glossar.html?nn=282918&cms_lv2=282926

unter Einbürgerung versteht man die Verleihung der Staatsbürgerschaft. Wer dauerhaft in Deutschland lebt, aber noch nicht deutscher Staatsangehöriger ist, kann sich einbürgern lassen. Das geschieht nie automatisch, sondern nur auf Antrag. Nötige Unterlagen in Nordrhein-Westfalen siehe: http://www.einbuergerung.nrw.de/index.php?id=10

Ab dem 16. Geburtstag können Ausländer diesen Antrag selbst stellen. Für jüngere Ausländer müssen ihre gesetzlichen Vertreter die Einbürgerung beantragen. Das sind in der Regel die Eltern. Die zuständigen Einbürgerungsbehörden halten Antragsformulare bereit. Vor der Abgabe des Antrags empfiehlt es sich, ein Beratungsgespräch in der Behörde zu führen. Das spart Zeit und unnötige Rückfragen.

Welche Einbürgerungsbehörde zuständig ist, weiß die Stadt- oder Kreisverwaltung, das Bezirksamt oder die Ausländerbehörde.

Kosten

Grundsätzlich sind pro Person 255 € zu bezahlen. Für minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen, die mit ihren Eltern zusammen eingebürgert werden, sind 51 € zu bezahlen.
Werden Minderjährige ohne ihre Eltern eingebürgert, gilt die allgemeine Gebühr von
255 €.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, von der Gebühr z. B. aus Gründen der Billigkeit abzuweichen und eine geringere oder gar keine Gebühr zu verlangen. Bei Antragstellern mit geringem Einkommen, oder wenn mehrere Kinder (mit) eingebürgert werden sollen, kann die Einbürgerungsbehörde die Gebühr reduzieren oder eine Ratenzahlung vereinbaren.

Siehe: www.einbuergerung.de

Anspruch auf Einbürgerung

Sie haben Anspruch auf Einbürgerung, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Sie besitzen zum Zeitpunkt der Einbürgerung eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU.
  • Sie haben seit acht Jahren Ihren gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland
  • Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse.
  • Sie können den Lebensunterhalt für sich und ihre Familienangehörigen ohne Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bestreiten.
  • Sie sind nicht verurteilt wegen einer Straftat.
  • Sie bekennen sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
  • Sie müssen ihre alte Staatsbürgerschaft in der Regel bei der Einbürgerung aufgeben oder verlieren.

Besondere Personengruppen

Für bestimmte Personengruppen, wie Familienangehörige von Ausländern mit Einbürgerungsanspruch, Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner/-innen von Deutschen, Unionsbürger, ältere Ausländer, Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge sowie Staatenlose gelten bei der Einbürgerung gesonderte Bestimmungen. In der Regel ist der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für sie leichter. Das gilt für folgende Personengruppen:

  • Familienangehörige von Ausländern mit Einbürgerungsanspruch
  • Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner bzw. –partnerinnen von Deutschen
  • Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
  • Ältere Ausländerinnen und Ausländer
  • Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge
  • Staatenlose

Siehe: www.bundesregierung.de/einbürgerung

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